Erste evangelische Trauung

Eine anstößige Verehelichung
 
Die erste evangelische Trauung in Olpe im Jahre 1847
 
Die Regelung des Personenstandswesens oblag in Preußen bis 1874, als im Rahmen des Bismarck’schen Kulturkampfes die Zivilstandsgesetzgebung eingeführt und damit die bürgerlichen Wirkungen kirchlicher Personenstandsbeurkundungen hinfällig wurden, im wesentlichen den christlichen Kirchen. Ihre Geistlichen fungierten als „Standesbeamte“, und kirchliche Handlungen (Taufe, Trauung, Bestattung), die in den Kirchenbüchern beurkundet wurden, zeitigten eo ipso eine bürgerlich-rechtliche Wirkung.[1]

Solange es sich bei der Bevölkerung, die solche kirchliche Handlungen begehrte oder die auf Grund konformen Verhaltens diese Handlungen hinnahm und akzeptierte, um eine konfessionell homogene Bevölkerung handelte, gestaltete sich die Angelegenheit in praxi relativ unproblematisch. Zu Komplikationen konnte und mußte es dort kommen, wo die beiden christlichen Kirchen in ihren theologischen und Rechtsauffassungen divergierten und konkurrierten und wo ernsthaft staatliche mit kirchlichen Bestimmungen kollidierten.

Derartige Auseinandersetzungen traten nicht bei der Taufe auf, denn hier erkannten die Kirchen die jeweils von der anderen Kirche vollzogene Taufe als gültig an, wohl aber gab es Konflikte bei kirchlichen Bestattungen,[2] bei Mischehen und in Fragen der religiösen Kindererziehung.[3]

Ein geradezu unlösbarer Konflikt mußte sich ergeben, wenn, wie in dem nun darzustellenden Fall, der sich 1847 in Olpe ereignete, katholisches Eherecht sowohl mit evangelischem Eherecht und -verständnis als auch mit den einschlägigen staatlichen gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch geriet.

In Olpe lebte im Jahre 1847 Johannes Heinrich Wilhelm Oewel, von Beruf Aktuar (Gerichtsschreiber) am Olper Land- und Stadtgericht. Er war am 28. April 1819 in Soest geboren,[4] sein 1835 verstorbener Vater hatte den Beruf des Sattlers ausgeübt.[5] Wilhelm Oewel war evangelisch, gehörte also zu der neugegründeten Olper evangelischen Kirchengemeinde und hatte den Wunsch, mit Elisabeth geb. Müller die Ehe einzugehen. „Xtina [Christina] Dorothea Elisabeth Muller“ stammte aus Warstein, war dort am 6. April 1809 „dem Burger und Tag-lohner Franz Muller“ und seiner Ehefrau Elisabeth als viertes Kind geboren,[6] mithin zehn Jahre älter als ihr Bräutigam, und sie war katholischen Bekenntnisses.

Die Tatsache der Konfessionsverschiedenheit stand einer Verehelichung solcher Brautleute zwar hinderlich im Wege, doch konnte in diesen Fällen bei kirchlichem Dispens und unter der Zusage katholischer Kindererziehung die Trauung von einem katholischen Priester vollzogen werden. Die Möglichkeit einer solchen Verehelichung war jedoch Wilhelm Oewel und seiner Braut genommen, denn Elisabeth war von ihrem vorigen Mann bereits 1833 geschieden worden.

Nach katholischem Eheverständnis und Eherecht ist eine kirchenrechtlich gültige und vollzogene Ehe ein Sakrament und außer durch den Tod durch nichts auflösbar. Folglich mußten die Verlobten, wenn sie in den Stand der Ehe treten wollten, um eine evangelisch-kirchliche Trauung nachsuchen, da im Preußen des Jahres 1847 eine Zivilehe nicht möglich war und die evangelische Kirche eine vom katholischen Verständnis unterschiedliche Auffassung vertrat.

Zwar ging die evangelische Kirche, und dies schon seit der Zeit der Reformatoren, von der prinzipiellen Unauflöslichkeit der Ehe ebenfalls aus, ließ jedoch Auflösungsgründe gelten, wenn das Wesen der Ehe tangiert war, zumal die protestantische Theologie in der Institution der Ehe kein Sakrament sah.

Als im Gefolge des Absolutismus und der Aufklärung die Ausgestaltung des Eherechts mehr und mehr in die Hände der weltlichen Gewalten überging, kam es zur Ausbildung eines förmlichen Scheidungsrechtes, wobei als Gründe für eine Scheidung u.a. in Betracht kamen (hier nach ALR Tl. II, Tit. 1, § 668ff.): Ehebruch, „bösliches“ Verlassen (desertio malitiosa), Versagung der ehelichen Pflicht, Geisteskrankheit, Nachstellung nach dem Leben des Ehegatten, Verübung grober Verbrechen, unordentliche Lebensart.

Die evangelischen Kirchen versagten im allgemeinen dem durch ein rechtskräftiges Urteil schuldlos geschiedenen Ehegatten die Wiederverheiratung (durch kirchliche Trauung) nicht, zumal das Allgemeine Preußische Landrecht (Tl. II, Tit. 20, § 352) in Trauungsverweigerungen seitens des zuständigen Geistlichen ein Amtsverbrechen sah, das entsprechend zu ahnden war. In praxi wurden bei einzelnen Trauungsverweigerungen durch evangelische Pfarrer und generellen durch die katholische Geistlichkeit diese indes nicht durch die Behörden verfolgt.[7]

Wilhelm Oewel und seiner Verlobten, wollten sie nun heiraten, blieb kein anderer Weg, als sich hinsichtlich der Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Verheiratung an den zuständigen evangelischen Ortspfarrer zu wenden, in unserem Falle also Pastor Manskopf, der von 1844 bis 1853 in Olpe amtierte. Dieser hatte sich zuerst der Scheidung der Elisabeth geb. Müller zu vergewissern und veranlaßte die Frau, eine beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils zu beschaffen.[8]

Diese am 20. Oktober 1847 ausgefertigte und gesiegelte Abschrift des am 16. September 1833 vom „Königlich Preußischen und Fürstlich Lippischen Gesammtgericht zu Lippstadt“[9] ergangenen rechtskräftigen Urteils erlaubt einen aufschlußreichen und interessanten Einblick in einen binnenfamiliären Konflikt in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts.

Ihren ersten Ehemann mit Namen Heinrich Rose, von Beruf Schreiner, hatte Elisabeth Müller im Alter von 21 Jahren, und zwar am 31. Oktober 1830, in der katholischen Pfarrei St. Nikolaus zu Lippstadt geheiratet. Franz He(i)nrich Christoph Rose war am 19. Mai 1795 in Blomberg (Fürstentum Lippe) geboren worden und evangelisch-reformierten Bekenntnisses,[10] war demnach zum Zeitpunkt seiner Verehelichung bereits 35 Jahre alt gewesen. Das Trauregister vermeldete: „Die Eltern des Bräutigams sind tot, die Braut heiratet mit Einwilligung des Vormunds.“[11]

Die Ehe von Heinrich und Elisabeth Rose muß, obwohl aus ihr bereits ein Kind hervorgegangen war[12], nach recht kurzer Zeit so zerrüttet gewesen sein, daß sich Elisabeth entschlossen hatte, ihren Mann zu verlassen. Einen solchen Schritt wird sich diese Frau sehr reiflich überlegt haben, führte er sie doch in eine soziale und ökonomische Ungewißheit und überlieferte sie in einer durch und durch patriarchalisch ausgeprägten Gesellschaft einer allgemeinen Ächtung. Ob sie durch ihr Verhalten ihren Mann zum Einlenken bewegen wollte und deshalb nur ein zeitweiliges Verlassen ins Auge gefaßt hatte oder ob sie eine dauerhafte Trennung vollzogen wissen wollte, das kann nicht mehr entschieden werden. Jedenfalls zeugte das Verhalten der Frau davon, daß sie sich den ihr untragbar erscheinenden Belastungen einer zerrütteten Ehe nicht weiter aussetzen wollte; in jener Zeit ein bemerkenswert selbstbewußtes und emanzipatorisches Verhalten einer jungen Frau von Anfang Zwanzig ohne Bildung oder eigenes Vermögen, denn schichtenspezifisch gesehen muß Elisabeth, was ihre Herkunft anlangt, eindeutig der Unterschicht zugeordnet werden. Der Beruf des Vaters wird mit „Tagelöhner“ angegeben, und zwei der vier Taufpaten waren des Schreibens unkundig und unterzeichneten die Taufbeurkundung lediglich mit einem Kreuz.[13]

Der Ehemann wird sich durch die Handlungsweise seiner Frau außerordentlich gekränkt und in seinem männlichen Stolz verletzt gefühlt haben, denn er klagte daraufhin vor Gericht auf Scheidung der Ehe, ein seinerzeit seltenes und außergewöhnliches Verhalten, das in hohem Maße anrüchig war und beide Geschiedene gesellschaftlich stigmatisierte.

Wie wenig eine Scheidung in der gesellschaftlichen Realität eine Rolle spielte, kann man daraus entnehmen, daß Hans-Ulrich Wehler in seiner großen „Deutsche[n] Gesellschaftsgeschichte 1815–1845/49“[14] auf das Phänomen „Scheidung“ mit keinem einzigen Wort zu sprechen kommt und Thomas Nipperdey in seinem Parallelwerk zu diesem Thema lediglich peripher anführt: „Für alle Familientypen [sc.: in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts] gilt, daß die Scheidung, obwohl sie rechtlich und bei Protestanten auch kirchenrechtlich möglich war, unüblich blieb. Noch war die Familie als Institution eine stabile Größe. [...] [Sie] war eine Selbstverständlichkeit, noch nicht ein Problem.“[15]

Aus dem Scheidungsurteil geht hervor, daß Heinrich Rose seiner Ehefrau zweierlei Tatbestände zum Vorwurf macht: zum einen böswilliges Verlassen (desertio malitiosa) und zum anderen, „daß nämlich Verklagtin [d.h. seine Ehefrau] ihn auf öffentlicher Straße einen Spitzbuben geschimpft“ habe. Zumindest hätte die erste Anschuldigung, so sie denn zugetroffen hätte, eine Scheidung nach sich ziehen können, so wie es das Allgemeine Landrecht vorsah.[16]

Das Gericht untersuchte die Scheidungsangelegenheit sehr gründlich, führte eine umfassende Beweiserhebung durch, vernahm eine Anzahl von Zeugen und kam dann zu dem Ergebnis, daß „der Kläger seine Ehefrau zu der [...] unbestrittenen desertio durch sein unsittliches Betragen selbst veranlaßt hat, mithin [...] seinerseits [...] nicht befugt ist, auf Trennung der beiderseitigen Ehe zu dringen; wohl aber die Verklagte dazu unbedenklich berechtigt ist“. Als Gründe wurden vom Gericht genannt, daß der Kläger „dem Trunke stark ergeben ist und die Verklagtin mehrmals auf gemeine Weise geschimpft hat“, zudem „wegen Verfälschung von Steuerquittungen zu einer auch bereits vollstreckten dreimonatlichen Zuchthausstrafe verurtheilt worden“ ist. Das Gericht betonte, daß alleine schon deswegen die Ehefrau zur Trennung der Ehe berechtigt sei (Tl. II, Tit. 1, § 704 ALR) und legte damit die entsprechende Bestimmung des Landrechts recht restriktiv aus. Es war das staatsabträgliche Delikt der Steuerhinterziehung, das zur Zuchthausstrafe geführt hatte, und das Gerichtsurteil läßt sich dahingehend interpretieren, daß die Fortsetzung der Ehe mit einem wegen solch eines Verbrechens verurteilten Subjektes als unzumutbar angesehen wurde. Der Vorwurf, die Verklagte habe ihren Ehemann öffentlich einen Spitzbuben gescholten, konnte durch Zeugenaussagen eindeutig entkräftet werden, wobei gerade die aufgebotenen Zeugen bekundeten, „daß [der] Kläger seiner Frau auf öffentlicher Straße einen tüchtigen Stoß versetzt habe“.

Es wurde nun, wie nicht anders zu erwarten, der Antrag des Klägers auf Ehescheidung abgewiesen, dagegen dem „Antrag[!] der Verklagten das [...] Band der Ehe zu trennen [und den] Kläger für den allein schuldigen Theil zu erklären“ entsprochen, wobei der Ehemann als Schuldiger seine geschiedene Ehefrau mit einem Viertel seines Vermögens abzufinden hatte (Tl. II, Tit. 1, § 784 ALR), eine wohl kaum zu realisierende Forderung, da Heinrich Rose wegen seiner Armut nicht einmal zur Zahlung der Gerichtskosten herangezogen werden konnte.

Wie die Lebensläufe der Geschiedenen nach 1833 verlaufen sind, wird liegt im Dunkeln. Alleine Elisabeth Müller, sie hatte nach der Trennung ihren Mädchennamen angenommen, begegnet uns im Jahre 1847 wieder. Sehr wahrscheinlich hat sie um diese Zeit Wilhelm Oewel kennengelernt, und beide beschlossen zu heiraten und Pfarrer Manskopf als zuständigen Geistlichen um die Vornahme der Trauung zu bitten.

Für Manskopf gestaltete sich dieses Begehr nicht einfach. Zwar war er einerseits verpflichtet, die Trauung durchzuführen, doch andererseits mußte ihn eine solche Trauung in Olpe in einen scharfen Gegensatz zur katholischen Geistlichkeit bringen, die es nicht hinnehmen konnte, daß in einem durch und durch katholisch geprägten Milieu in derart flagranter Weise kanonischem Eherecht zuwider gehandelt und damit vor aller Augen ein Rechtsbruch sanktioniert wurde. Auch konnte eine solche Trauung sehr wohl dazu beitragen, die evangelische Kirche in den Ruch des Libertinismus, der Beliebigkeit und moralischen Fragwürdigkeit geraten zu lassen.

Wie Pfarrer Manskopf persönlich über diesen Fall dachte, ist nicht überliefert; doch die Tatsache, daß er die Brautleute nicht dazu bewegen wollte, sich in einer für alle Seiten „zuträglicheren“ konfessionellen Umgebung trauen zu lassen, zeigt, daß er den Problemen nicht ausweichen, sondern sie bewältigen wollte. Zudem dürfte für Manskopf auch bestimmend gewesen sein, daß zu den gottesdienstlichen Handlungen in einer Kirchengemeinde auch Trauungen gehörten, von denen seit Gründung der Olper Gemeinde im Jahre 1844 bis dato noch keine einzige stattgefunden hatte. Zwar finden sich im Trauungsregister etliche Aufgebotsanzeigen, doch selbst Pastor Manskopf und das Gemeindegründungsmitglied Gewerke Heinrich Kreutz, beide hatten 1846 geheiratet, hatten sich auswärts trauen lassen. Möglicherweise waren es die Umstände und die Umgebung der neuen evangelischen Gemeinde, die es manchen Brautleuten geraten erscheinen ließen, den in einem ehemaligen Tanzsaal untergebrachten ärmlichen evangelischen Betsaal (in der Frankfurter Straße 9), der geradezu einen nicht zu übersehenden Kontrast zu der nur einen Steinwurf entfernten katholischen Pfarrkirche darstellte, zu meiden und mit einer „richtigen“ Kirche in den protestantischen Nachbargebieten zu tauschen.[17]

Nach den einschlägigen kirchlichen und Staatsbestimmungen hatte einer Trauung ein sogenanntes Aufgebot (auch Proklamation) voraufzugehen, und dieses bezeichnete die öffentliche Abkündigung der Namen der Brautleute in der Kirche zum Zwecke der Fürbitte der Gemeinde für die Verlobten oder auch zur Ermöglichung von begründeten Einsprüchen gegen die beabsichtigte Verehelichung. Dabei mußte eine dreimalige Proklamation an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen in den Kirchen der Wohnorte von Braut und Bräutigam, unabhängig von deren Konfession, stattfinden, und erst, wenn der trauende Geistliche die Proklamationsscheine aus allen Kirchen, wo das Aufgebot nötig war, in den Händen hatte, konnte er die Trauung vornehmen.

Folglich wandte sich Pastor Manskopf am 29. Oktober 1847 an seinen katholischen Amtskollegen Kunoth in Fredeburg[18] und bat um das Aufgebot der Verlobten in der dortigen Kirche, da Elisabeth Müller in jenen Wochen offensichtlich noch im Bereich der Fredeburger Pfarrei gewohnt hatte. Wie nicht anders zu erwarten, mußte Kunoth den Wunsch von Manskopf nach einer Proklamation der Verlobten in der Fredeburger katholischen Kirche ablehnen und teilte seinem evangelischen Kollegen am 4. November mit: „Das Aufgebot der ehelich Verlobten des H[errn] Actuar Wilhelm Oewel evangelischer Confession, und der Elisabeth Müller [sic] betreff, kann dasselbe nach katholischen Grundsätzen nicht statt finden, in dem selbe in einer gemischten Ehe gelebt, und nur von ihrem Gegentheile geschieden ist. Nach katholischen Grundsätzen ist die Ehe ein unauflösliches Band, und wenn auch ein gemischtes Paar geschieden wird, so wird und muß doch der katholische Theil so lange unverehelicht bleiben, als sein Gegentheil lebt.“

Das, was Kunoth mitteilt, entspricht exakt den kanonischen Vorgaben, doch der Satz, mit dem er fortfährt, offenbart ein wenig von seiner eigenen Einstellung: „In dieser Hinsicht stehen demnach bei Ehescheidungen die Katholiken im Nachtheile[!].“[19]

Pfarrer Manskopf hat sich offensichtlich mit der Antwort des Fredeburger Geistlichen zufriedengegeben und keine weiteren Anstrengungen unternommen, eine Proklamation von der katholischen Seite zu erlangen, zumal Elisabeth wahrscheinlich Anfang November von Fredeburg nach Olpe gezogen war. In der Olper evangelischen Kirchengemeinde proklamierte Manskopf das Paar wie vorgeschrieben, und zwar am 31. Oktober und am 7. und 14. November. Zur Braut hieß es in dieser Abkündigung: „Elisabeth, ehel[iche] Tochter des Franz Müller u[nd] der Elisabeth geb[orene] Sauerwald (aus Warstein), früher Ehefrau des Heinr[ich] Rose in Lippstadt."[20] Damit machte Manskopf den Sachverhalt der beabsichtigten Trauung einer Geschiedenen öffentlich; ein Sachverhalt, der wahrscheinlich den meisten schon bekannt gewesen sein dürfte und der in der Kirchengemeinde keine bemerkbaren Irritationen gezeitigt hatte.[21] Die Trauung selbst war für Montag, den 15. November, vorgesehen, ein für die Kirchengemeinde durchaus bemerkenswertes Datum, wie weiter unten noch auszuführen sein wird.

In der Stadt Olpe scheint sich die beabsichtigte evangelisch-kirchliche Trauung eines Protestanten mit einer geschiedenen Katholikin sehr schnell herumgesprochen und für mancherlei Aufregung gesorgt zu haben, denn in einer preußischen Provinzstadt mit gerade einmal 2000 Einwohnern ließ sich ein solch spektakuläres Ereignis nicht verheimlichen und stellte ein absolutes Novum dar.[22] Der katholische Pfarrer Hengstebeck[23] wandte sich in dieser Sache am 11. November mit einem Schreiben an Manskopf. „Äußerem Vernehmen nach sollen Sie die Frau Rose, Elisabeth geborne Müller [sic], hier [d.h. in Olpe], die als Katholikin von ihrem noch lebenden Ehemanne kirchlich dem Bande nach nicht geschieden ist, auch nicht geschieden werden kann, nach den in Ihrer Kirche geschehenen Proklamationen, wovon angeblich bereits zweie Statt gefunden haben, mit einer anderen Person zu trauen entschlossen sein. Sie wissen wohl, daß die Elisabeth Rose, die sich zur Zeit noch[!] zur katholischen Religion bekennt, zu jenem Zwecke in hiesiger katholischen Pfarrkirche proklamirt, wenigstens von mir dimittiert werden muß. Obgleich nun beides von hieraus nicht geschehen kann, so muß ich dennoch [...] dagegen Verwahrung einlegen, daß Sie die genannte Elisabeth Rose, als Katholikin, unter den obwaltenden Umständen mit einem anderen Mann trauen. Dadurch würden die vom Staate garantirte Freiheit und die Rechte der katholischen Kirche verletzt werden. Euer Hochwürden ersuche ich ergebenst, mich über das wahre Sachverhältniß und Ihren in Bezug darauf gefaßten Beschluß in Kenntnis zu setzen.“[24]

Natürlich war sich Pfarrer Hengstebeck im klaren darüber, daß er die beabsichtigte Trauung nicht verhindern konnte, doch wollte oder mußte er dagegen Verwahrung einlegen, um die katholische Position nachhaltig zu vertreten und die aufgebrachten Gemüter zu beruhigen. Er gibt auch deutlich zu erkennen, daß er in seiner Kirche nie eine Proklamation vorgenommen oder ein Dimissoriale (Entlaßschein zu einer kirchlichen Amtshandlung anderwärts) ausgefertigt hätte.

Sein Hinweis, die vom Staate garantierten Freiheiten und Rechte der katholischen Kirche seien durch das Vorgehen von Manskopf verletzt worden, wird sich auf das Besitzergreifungspatent aus dem Jahre 1816 bezogen haben, in welchem der preußische König Friedrich Wilhelm III. seinen neuen rheinischen und westfälischen Untertanen „vollkommene Religionsfreiheit“ zugesagt hatte.[25] Doch dürfte diese Auffassung Hengstebecks weit hergeholt erscheinen und juristisch nicht haltbar gewesen sein. In Olpe hatte man sich noch nicht damit abgefunden, daß man nunmehr – nach dem Hessen-Intermezzo von 1802 bis 1816 – nicht mehr in einem geistlichen Territorium, dem Erzbistum Köln, lebte, sondern in einem relativ modernen und aufgeklären Staat, zu dessen Aufgaben auch die Sorge um die Kirchen und deren rechtes Verhältnis zueinander und zum Staatszweck bestanden.

Manskopf hat, soweit wir wissen, die Einwendungen Hengstebecks unberücksichtigt gelassen und dann am Montag, dem 15. November 1847, das lediglich in der Olper Gemeinde aufgebotene Paar kirchlich (und damit auch bürgerlich-rechtlich) getraut.

Für die Olper Gemeinde war es, darauf ist schon verwiesen worden, die erste Trauung, die in ihrem Bereich stattfand, und diese erste Trauung fand nicht in gemieteten Räumen, im ehemals Eisenbachschen Tanzsaal statt, sondern im neuen Betsaal, den die Gemeinde im soeben erworbenen Pfarrhaus, der ehemaligen Funkeschen Apotheke in der Frankfurter Straße, im Obergeschoß eingerichtet hatte.[26] Eingeweiht wurde dieser Betsaal just einen Tag vor der erwähnten Trauung, und zwar am Sonntag, dem 14. November 1847. Manskopf hatte es zuwege gebracht, daß diese Einweihung von dem höchsten Geistlichen der westfälischen Provinzialkirche, dem Münsteraner Generalsuperintendenten Dr. Graeber vorgenommen wurde. Die Anwesenheit Dr. Graebers in Olpe war derart bemerkenswert, daß man in der Öffentlichkeit und bei den Behördenspitzen davon Kenntnis nehmen mußte,[27] und ein wenig dieser Aufmerksamkeit wird dadurch auch auf die für den nächsten Tag anberaumte Trauung gelenkt worden sein.

Über das weitere Schicksal von Wilhelm und Elisabeth Oewel liegen, mit einer Ausnahme, keinerlei Berichte und Angaben mehr vor; ihr fernerer Lebensweg muß uns verborgen bleiben. Die Ausnahme bezieht sich darauf, daß im Taufregister von 1849 der St. Martinus-Pfarrei Olpe Geburt und Taufe des am 6. April 1849 geborenen Sohnes Friederich Oewel beurkundet worden sind.

In die Rubrik des Kirchenbuches „ob es [d.h. das Kind] ehelich oder unehelich“ sei, trug Pfarrer Hengstebeck die diplomatische Formulierung ein: „nach dem bürgerlichen Gesetze ehelich - aber nicht nach den Grundsätzen und Gesetzen der kathol[ischen] Kirche.“ Und zum Vor- und Zunamen der Mutter findet sich die Ausführung: „Elisabeth Müller, katholisch, eine von ihrem noch lebenden Manne nach den bürgerlichen Gesetzen Geschiedene, welche gegen die Gesetze der Kirche, noch bei Lebzeiten ihres Mannes, mit dem nebengenannten Aktuar [Wilhelm Oewel], vor dem evang[elischen] Pfarrer zur andern Ehe geschritten ist.“

Daß das Kind in der katholischen Gemeinde, und zwar von Pfarrer Hengstebeck, getauft wurde, verwundert angesichts der Vorgeschichte. Hengstebeck, der Elisabeth als „noch“ in der katholischen Kirche beheimatet angesehen hatte, wird über die Entscheidung der Eheleute nicht weniger erstaunt gewesen sein als Pfarrer Manskopf, der den Verlobten erst die Verehelichung ermöglicht hatte. Was letztlich die Eltern zu dem Schritt, das Kind in der katholischen Kirche taufen zu lassen, bewogen hat, ist nicht erkennbar. Dabei darf nicht übersehen werden, daß nach dem seinerzeit geltenden Recht in konfessionsverschiedenen Ehen die Söhne normalerweise in der Religion des Vaters - und hier war der Vater sogar noch preußischer Beamter - erzogen werden sollten, wobei allerdings anderslautende Vereinbarungen vor der Eheschließung getroffen werden konnten.[28] Möglicherweise war trotz aller Enttäuschungen und herben Erlebnisse die religiöse und affektive Beheimatung von Elisabeth geb. Müller in ihrer angestammten Kirche so intensiv, daß sie ihr Kind auch in ihrer Konfession getauft und erzogen wissen wollte.

Im Jahre 1851 ist die Familie Oewel nicht mehr in Olpe nachzuweisen. In den entsprechenden Steuerlisten wird sie nicht geführt.[29] Sie muß folglich zwischen 1849 und 1851 aus Olpe verzogen sein, wahrscheinlich nach Siegen, denn dem Sterberegister der evangelischen Kirchengemeinde Siegen ist zu entnehmen, daß der Auktionskommissar Wilhelm Oewel, Siegen, am 28. Juli 1863 verstorben sei und seine Gattin Elisabeth Müller mit einem minderjährigen Kind hinterlasse, also besagtem Friede(e)rich.[30]

 

Zusammenfassend kann demnach lediglich gesagt werden, daß in unserem Fall in unserer Stadt zwei Personen für einen kurzen Zeitraum aus der Anonymität der Geschichte herausgetreten sind, weil sich an ihren Schicksalen und Problemen Konflikte ihrer Zeit paradigmatisch fokussiert haben.

Es werden, gesamtgesellschaftlich gesehen, Einzelfälle gewesen sein, denen wir begegnet sind, doch mindert das die Tragik und auch die Gewissensnöte der Betroffenen und ihrer Familien um keinen Deut. Im Gegenteil: Die in diesen Fall unmittelbar Involvierten mußten mit mannigfachen religiösen, sozialen und psychischen Belastungen ihr ferneres Leben gestalten und ihnen entgegengebrachte Ressentiments und Vorurteile aushalten, denn von Toleranzbereitschaft kann in einer durch Biedermeier und Restauration geprägten ständischen „Vormärz“-Gesellschaft kaum gesprochen und in jenen Zeiten auf ein gewisses Verständnis für schwierige Biographien kaum gehofft werden.

 

 

Dr. Hans-Bodo Thieme

15. Februar 2000  


 
[1] Allgemeines Preußisches Landrecht von 1794 (ALR) Tl. II, Tit. 1, § 136: „Eine vollgültige Ehe wird durch priesterliche Trauung vollzogen.“
[2] Für den Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe vgl. dazu Thieme, Hans-Bodo: Geschichte der Evangelischen Kirchengemeinde Olpe von 1842 bis 1946. Kreuztal 1993. S. 241-255.
[3] A.a.O. S. 257-267.
[4] Beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde in: Archiv der evangelischen Kirchengemeinde Olpe (zit.: GAO) III/9A.
[5] Alle personenstandsbezogenen Angaben lt. Trauregister der evangelischen Kirchengemeinde Olpe.
[6] Erzbischöfliches Archiv Paderborn, Kirchenbuchabteilung, Taufregister der katholischen Pfarrei St. Pankratius Warstein.
[7] Art. „Scheidungsrecht“ in: Realencyklopädie für protestantische Theologie und Kirche, Hrsg. v. A. Hauck. Bd. 21. Leipzig 1908. 3. Auflage. S. 879.
[8] Das Scheidungsurteil liegt in beglaubigter Abschrift vor (GAO III/9A).
[9] Lippstadt stand unter einem Kondominium Preußens und Lippe-Detmolds. Im Jahre 1850 trat letzteres seinen Anteil an Lippstadt an Preußen ab.
[10] Landeskirchliches Archiv Detmold, Taufregister der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Blomberg. Die Recherche dieser Daten verdankt Vf. Herrn Heinz-Walter Rolf (Blomberg).
[11] Erzbischöfliches Archiv Paderborn, Kirchenbuchabteilung, Trauregister der katholischen Pfarrei St. Nikolaus, Lippstadt. Vf. ist Herrn Dreier, Kirchenbuchabteilung des erzbischöflichen Archivs, für die freundliche Hilfe bei der Erhebung der personenbezogenen Daten für Heinrich Rose und Elisabeth Müller zu Dank verpflichtet.
[12] Im Scheidungsurteil erwähnt.
[13] Siehe Anm. 6.
[14] Wehler, Hans-Ulrich: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd. 2: 1815-1845/49. München 1987.
[15] Nipperdey, Thomas: Deutsche Geschichte 1800-1866. Bürgerwelt und starker Staat. München 1987. 4. Auflage. S. 124.

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